Die Bad Radkersburger Altstadt verfügt bereits seit langer Zeit über ein nahezu vollkommen intaktes Straßen-, Orts- und Landschaftsbild, welches erst im September 2023 durch die Ortsbildkommission der Steiermärkischen Landesregierung im Rahmen eines Besichtigungstermins in höchsten Tönen gelobt wurde.
Neben der bereits im Jahr 1979 unter Schutz gestellten Ortsbildschutzzone wurden seitens der Steiermärkischen Landesregierung aber auch die ländlich geprägten Gebiete Bad Radkersburgs aufgrund deren besonderer, landschaftlicher Schönheit zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Steiermärkischen Landesgesetze schätzen dieses beständig bemerkenswerte Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und erklären es zum öffentlichen Schutzinteresse der Allgemeinheit.
So sieht das Steiermärkische Ortsbildgesetz 1977 für innerhalb der Ortsbildschutzzone situierte Gebäude vor, dass sämtliche Maßnahmen, welche der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluss haben, vor deren Ausführung einer Bewilligung bedürfen. Zur äußeren Gestaltung eines Gebäudes zählen gemäß Ortsbildgesetz jedenfalls der Fassadenverputz, die Fassadenfärbelung sowie Fenster oder Türen und dergleichen. In einem Bewilligungsverfahren ist durch die Behörde verpflichtend ein gesetzlich hiezu befugter Ortsbildsachverständiger beizuziehen.
Aber auch außerhalb der Ortsbildschutzzone unterwirft das Steiermärkische Baugesetz insbesondere die geringfügige Änderung in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder aber auch Fassadenfärbelungen der Meldepflicht. Solche Maßnahmen sind sohin vor deren Ausführung der Baubehörde zu melden und dürfen überdies Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzen. Die Bauvorschrift des § 43 Abs 4 Stmk. BauG sieht hierbei vor, dass Bauwerke derart geplant und ausgeführt sein müssen, dass diese in deren gestalterischer Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht werden. Die Beurteilung, ob z. B. eine geänderte Hausfassade dem Straßen-, Ortsund Landschaftsbild gerecht wird, ist gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Frage, die ausschließlich unter Beiziehung von Sachverständigen (z. B. Architekten) geklärt werden darf.
Um bei beabsichtigten Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken für Eigentümer die größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen, werden durch die Stadtgemeinde Bad Radkersburg seit geraumer Zeit – als Service der Stadtgemeinde kostenlose – Beratungsmöglichkeiten durch den Bau- und Gestaltungsbeirat angeboten, in welchen insbesondere sachkundige Architekten im persönlichen Gespräch beratend zur Seite stehen. Zur Inanspruchnahme einer derartigen Beratung wenden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung vor Ausführung der beabsichtigten Änderungen an Frau Elisabeth Mencigar. Wird ein Gebäude durch Änderung des äußeren Erscheinungsbildes in einen Zustand versetzt, welcher das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob beeinträchtigt, liegt gemäß Steiermärkischem Baugesetz ein Baugebrechen vor und ist die Baubehörde dazu verpflichtet, dem Eigentümer die Behebung des den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
Ing. Mag. Christopher Hopfer Leitung Bauamt